Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Definitionen
– PCI: PCI Premium Carbotec Industries GmbH – Heinrich-Hertz-Straße 26 – D-25336 Elmshorn
– Verbraucher: natürliche Person, die in Geschäftsbeziehung zu PCI tritt, welche weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 13 BGB)
– Unternehmer/Kunde: Kunde der mit PCI in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung tritt
– IP (Intellektual Property): Patente, Marken- und Urheberrechte, know-how, etc.
– Angebot: von PCI an Kunden stets freibleibend abgegebene Erklärung – nicht bindend
– Auftrag: Angebot der Kunden iSd §§ 145 f BGB an PCI – bindend
– Auftragsbestätigung: Schriftliche Bestätigung des Auftrages des Kunden durch PCI, Annahmeerklärung von PCI iSd §§ 147 ff BGB – bindend
– BGB: Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch
– Geschäftsbeziehung: jede rechtliche und faktische Beziehung von PCI zu einem Kunden
– Preis: Das zu leistende Entgelt für Produkte oder Services, ausschließlich gem Angebot oder Auftragsbestätigung, grds. zzgl. ges. MWSt. zum Zeitpunkt der Lieferung, incl. MWSt bei Verbrauchern; zzgl. Verpackungskosten und Zölle, soweit nicht ausdrücklich eingeschlossen
– Produkte: ausschließlich die im Angebot oder Antragsbestätigung bestimmten Waren einschließlich Drittprodukten und Software sowie zugehörige Dienstleistungen.
– Service: Maintenance-, Reparatur- und Austauschdienstleistungen, die PCI als vereinbarte Serviceleistung gegebenenfalls auch durch Partner durchführt.
– Software: Betriebssystem-, Anwendungs- und sonstige Software, die von PCI oder einer anderen PCI-Gesellschaft hergestellt, in deren Eigentum steht und/oder lizensiert wird.
– Fremdprodukte: Produkte, software und sonstige Leistungen, die nicht von PCI hergestellt und/oder nicht mit der Marke „PCI“ versehen sind aber von PCI verkauft bzw. über PCI im Auftrag geleistet werden.
2. Anwendungsbereich dieser AGB
Diese AGB finden Anwendung auf die vorliegende Geschäftsbeziehung (z.B. Kauf, Servicevertrag, etc.) zwischen PCI und dem Kunden sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., gleich, ob mündlich, schriftlich oder per Internet. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden keine Anwendung, es sei denn dieses ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.
3. Angebote / Vertragsschluss / Produktänderungen
Angebote von PCI erfolgen ausschließlich schriftlich. Angebote gelten in der Regel für einen Zeitraum von 6 Wochen. Ausschlaggebend ist die im Angebot benannte Bindefrist. Garantien sind nur verbindlich für PCI, wenn und soweit in einem Angebot oder sonst durch PCI als solche besonders abgegeben bzw. bezeichnet sind. Garantien bestehen stets nur als Einmalverpflichtungen.
Nach Prüfung der Bestellung sendet PCI dem Kunden eine Auftragsbestätigung zu. Soweit der Kunde unverzüglich bei etwaigen Abweichungen schriftlich nicht widersprochen hat, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Wegen der ständigen Weiterentwicklung des Standes der TechPCI, der Produkte und Services behält sich PCI vor, Produkte und Services jederzeit zu ändern, sofern eine mindestens gleichwertige Funktionalität und Leistung sichergestellt ist.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Der vom Kunden zu zahlende Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung von PCI. PCI behält sich bei Verträgen mit Unternehmen ab 4. Monat nach Lieferung vor, Preise bei der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen) mit Wirkung für zukünftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung entsprechend anzupassen. Zahlungen haben per Vorkasse zu erfolgen, soweit nicht anderes vereinbart ist innerhalb von 14 laufenden Tagen ab Erhalt der Ware. PCI behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen, Teillieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten, sowie gesetzliche Verzugszinsen und Ersatz weitergehender verzugsbedingter Schäden zu verlangen. Skonti werden nicht gewährt.
In Zahlungsverzug kommen Verbraucher ohne Mahnung nur, wenn sie einen Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungsstellung (erkennbar am Rechnungsdatum) nicht bezahlt haben und wenn PCI auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen hat.
5. Zurückbehaltung/Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden kann von diesem nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus folgenden Ansprüche gegen seine Vertragspartner zur Sicherung der Zahlungsforderungen von PCI in Höhe des geschuldeten Betrages an PCI ab. PCI nimmt diese Abtretung an. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. PCI ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Auch ohne zurückzutreten, ist PCI berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.
7. Lieferzeit
Lieferzeiten sind nur ungefähr. Soweit möglich, sind fehlende, falsche oder beschädigte Produkte und/oder Verpackungen auf dem Frachtbrief vor Unterzeichnung zu vermerken. PCI ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Lieferort ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle des Annahmeverzugs hat der Kunde die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerungskosten, zu tragen. PCI kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von PCI innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen möchte. Zurücktreten kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit die Verzögerung der Lieferung von PCI zu vertreten ist.
8. Verpackungen, Versendung
PCI verpackt seine Produkte so, dass Beschädigungen und Verschlechterungen vermieden werden.
Wenn der Vertrag „FOB destination“ vorsieht, sind die Waren von PCI frachtfrei zu liefern. Wenn „FOB origin“ vereinbart ist, trägt der Kunde die Frachtkosten.
9. Garantien
PCI garantiert:
• dass die dem Kunden zu liefernden Waren sämtlichen Spezifikationen und Erfordernissen des Vertrages
entsprechen und frei von Material- und Herstellungsmängeln sind.
• dass die Waren keine Patente, Copyrights, Warenzeichen oder andere Eigentumsrechte Dritter oder
Betriebsgeheimnisse Dritter verletzen.
• dass die Waren frei von Pfandrechten oder sonstigen Belastungen sind.
• dass die Waren keine Viren, Schadcodes, Trojaner, etc enthalten.
Diese Garantie beginnt mit dem Empfang der Waren durch den Kunden.
Der Kunde muss sofort nach Entdecken eines Defektes oder Nichtübereinstimmung der Waren dieses PCI anzeigen.
Spezielle Garantien für unsere Produkte sind schriftlich abzurufen.
10. Ansprüche bei Sachmängeln
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit diese vom Nachfolgenden abweichen.
Ist der Käufer nicht Verbraucher, gilt Folgendes:.
Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Eigenschaften der Produkte, die nach den öffentlichen Äußerungen von PCI oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind. Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit. haben oder sonst mit einem Mangel im Sinne der §§ 434 ff BGB behaftet sind, ist PCI abweichend von § 439 BGB nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist PCI zur Untersuchung der Produkte nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des Käufers oder von PCI berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt PCI mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Produktion sowie zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet PCI Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
Die Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, sofern PCI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die gesetzliche Verjährung der Rückgriffsansprüche von Unternehmen bleibt hiervon unberührt, soweit die neu hergestellten Produkte im Rahmen des Geschäftsbetriebs an Verbraucher verkauft werden. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Zu Sachmängeln gehören insbesondere nicht
– Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch den Kunden oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äußere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind;
– Leistungen, die den Vorgaben des Kunden entsprechend erbracht wurden.
– Mängel an Fremdprodukten: hier wendet sich der Kunde vorrangig an deren Hersteller, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen. Schlägt dies fehl, gelten die vorstehenden Vorschriften hinsichtlich PCIs Gewährleistung entsprechend.
11. Untersuchung
Unternehmer und andere Kunden, die nicht Verbraucher sind, müssen die gelieferten Produkte unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen (vgl. oben unter 9.). Sonst sind die gelieferten Produkte genehmigt.
12. Service
Serviceleistungen werden durch PCI oder deren Servicepartner erbracht. Reaktionszeiten sind ungefähr vereinbart. Es gelten die Bestimmungen des Abschnitts „Haftung“ entsprechend. Serviceleistungen können auch telefonisch oder über Internet erbracht werden. Soweit vereinbart, können sie neben Instandsetzungsleistungen und Installations-, Integrations-, Kennzeichnungs-, Entsorgungs-, Trainings- oder Beratungsleistungen umfassen. Im Falle des Austauschs von Komponenten/Geräten erwirbt PCI mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind die folgenden Leistungen nicht von Servicleistungen umfasste Fälle, in denen gemäß den vorstehenden Vorschriften von Ziffer 7 Ansprüche aus Sachmängeln ausgeschlossen sind! Konfigurationsarbeiten; Arbeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten; Standortwechsel von Produkten; vorbeugende Wartung (Instandhaltung); Ersatz von Verbrauchsmaterialien; Ersatz von Disketten; Arbeiten, die nicht zur Instandsetzung erforderlich sind; Arbeiten am elektrischen Umfeld des Kunden; Software- und/oder Datenübernahme; Beseitigung von beim Kunden auftretenden Computerviren. Für Drittprodukte gelten ausschließlich die Bestimmungen deren Hersteller.
13. Haftung
PCI haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen seiner Mitarbeiter. Für leichte Fahrlässigkeit von Mitarbeitern haftet PCI nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. In diesem Fall ist die Haftung für eingetretene Schäden (dies umfasst auch mittelbare Schäden) auch pro Serienschaden beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, in keinem Fall mehr als die jeweils aktuelle Haftplicht-Versicherungssumme der PCI für derartige Schäden, derzeit bestehend zur Höhe von max. € 5.000.000,00. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere Folgeschäden, entgangener Gewinn etc.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet PCI insoweit nicht, als der Schaden aufgrund von unterlassenen Datensicherungen des Kunden entsteht und/oder dieser es unterlassen hat, in vertretbarem Aufwand eine Datenwiederherstellung sicherzustellen.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben sowie zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Bedingungen bereits entstandene Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für persönliche Ansprüche gegen Mitarbeiter von PCI und von PCI Beauftragten, insbesondere für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche.
14. Höhere Gewalt/Verzögerung durch Kunden
Leistungsverzögerungen aufgrund von Höherer Gewalt (Streik, Aufruhr, Naturgewalten, behördliche Anordnungen, allg. Störungen der Telekommunikation, etc) und verzögernde Umstände aus dem Bereich des Kunden hat PCI nicht zu vertreten und berechtigt PCI das Erbringen seiner betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung bzw. eine zusätzlich angemessene weitere Anlaufzeit hinauszuschieben – PCI wird dieses dem Kunden anzeigen.
15. Rechte / Schutzrechte Dritter
PCI gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, die Produkte/Serviceleistung vertragsgemäß zu nutzen. Für Software gelten die §§ 69d und 66e des UrhG. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig.
Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen, die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten, oder sonst wie zu verwerten, es sei denn es ist zwischen den Parteien schriftlich anders vereinbart.
PCI wird die Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines Immaterialgüterrechts Dritter freistellen, sofern der Kunde PCI von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt und PCI alle erforderlichen rechtlichen Abwehrmaßnahmen (dies beinhaltet z.B. die Prozessführung inklusive des Abschlusses von Vergleichen) ermöglicht. Der Kunde wird PCI weitestmöglich unterstützen.
Immaterialgüterrechte verletzende Produkte wird PCI entweder abändern oder durch nicht verletzende Produkte austauschen oder dem Kunden den Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgeltes erstatten. Eventuelle Schadensersatzansprüche regeln sich entsprechend den vorstehenden Abschnitten. Diese Freistellung umfasst keine Ansprüche, die ganz oder teilweise darauf beruhen, dass der Kunde nicht autorisierte Änderungen an den Produkten vorgenommen hat oder die Produkte mit anderen Produkten oder Leistungen kombiniert oder nutzt.
Im Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter darf PCI – unbeschadet des Vorstehenden – nach eigener Wahl und auf seine Kosten unter Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden erforderliche Nutzungsrechte erwerben.
16. Fremd-Software
Für von PCI mitgelieferte, nicht von PCI selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages. Erforderliche Lizenzen fügt PCI den Produkten bei; die Lizenzbedingungen sind vom Kunden zu akzeptieren. Software der Microsoft Corporation wird als OEM-Version geliefert.
17. Export/Import
De gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Dasselbe gilt für Importvorschrift. Gemäß den vorstehend aufgeführten Import-/Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer, in definierte Länder oder zu definierten Nutzungen geliefert oder lizenziert werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
Die Parteien halten sämtliche gesetzlichen Export und Importbestimmungen, Vorschriften, Erlasse und Anweisungen der US Regierung und der Regierungen jeden Landes ein, in welchem sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag Geschäfte machen.
18. Datenschutz, Geschäftskontroll-Compliance
Kundendaten unterliegen der elektronischen Datenverarbeitung. PCI wird bei der Nutzung personenbezogener Daten die relevanten Datenschutzbestimmungen (insbesondere des Deutschen Bundesdatenschutzgesetzes) sowie PCI-interne Datenschutzrichtlinien beachten. Gegebenenfalls leitet PCI personenbezogene Daten an Servicepartner und andere Unternehmen der PCI Gruppe, die sich auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden können, z.B. PCI in den USA, unter Einhaltung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen weiter. Die PCI-Datenschutzrichtlinie ist einzusehen unter www.carbotec-industries.com oder kann jederzeit von PCI angefordert werden.
Die Parteien und die Waren halten sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften, Erlasse und Anweisungen der US Regierung und der Regierungen jeden Landes ein, ungeachtet ob eine oder die andere Partei sich im Geltungsbereich des Rechts Deutschlands, der EU oder der USA befindet, insbesondere im Hinblick auf Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsvorschriften.
19. Geheimhaltung
Beide Parteien werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
20. Kündigung/Rücktritt
Soweit nach der Rechtsnatur des abgeschlossenen Vertrages anwendbar, ist jede Partei unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, einen abgeschlossenen Vertrag in den folgenden Fällen zu kündigen bzw. von ihm zurückzutreten. Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Art durch die andere Partei; nachhaltige Vertragspflichtverletzung, soweit diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der verletzten Partei beendet wird. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei oder Beantragung der Eröffnung.
PCI ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde trotz einer von PCI eingeräumten angemessenen Frist die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt oder der Kunde Im- oder Exportbestimmungen verletzt.
21. Kundenobliegenheit
Darüber hinaus erklärt sich der Kunde bereit, PCI sämtliche zu deren Leistungserbringung erforderlichen Informationen mitzuteilen; PCI insoweit erforderlich Zugang zu den Produkten zu gewähren sowie notwendige Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Vor Durchführung von Mängelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs- oder Serviceleistungen wird der Kunde alle nicht von PCI eingebauten Komponenten, Produkte etc. entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, liegt die Datensicherung nicht im Verantwortungsbereich von PCI.
22. Widerrufsrecht von Verbrauchern
Verbraucher können die auf Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichteten Auftrages binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Produkte ohne Angabe von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Produkte widerrufen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an die PCI unter Ziff. 1 dieser AGB.
Eine ausführliche Belehrung im Sinne des § 312 c BGB erhalten Verbraucher separat in Textform.
23. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt Deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vorliegenden Geschäftsbeziehung Pinneberg. PCIs Geschäftssitz ist Erfüllungsort soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders bestimmt.
24. Verschiedenes
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der sonstigen Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch ein wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung weitestgehend entspricht. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich erfolgen. Kündigungs- und Rücktrittserklärungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Die Änderung vorstehenden Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits ausdrücklich der Schriftform.
PCI Premium Carbotec Industries GmbH © 2022 Version 8/2022
Download: PCI-AGB-dt-engl V8-2022